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SCHADENFÄLLE
AUS DER PRAXIS

Kapitaler Motorschaden

Unser Mandant war mit seinem neuwertigem Fahrzeug auf dem Heimweg. Während der Fahrt kam es zum Platzregen. Er fuhr die Autobahn ab. In der Abfahrt hatte sich eine teife Pfütze gebildet, welcher er nicht mehr ausweichen konnte. Nach der Durchfahrt versagte der Motor den Dienst.

In der Werkstatt wurden einige Reparaturarbeiten durchgeführt und das Fahrzeug, so schien es zumindest, vollständig repariert.

Unser Mandant ließ das Fahrzeug reparieren, ohne eine Versicherung zu informieren.

Bei der nächsten Fahrt war unser Mandant auf der Landstraße unterwegs, als plötzlich ein lauter Knall ertönte und das Fahrzeug sofort ausging. Erneut in der Werkstatt angekommen, wurde festgestellt, dass ein Abriss des Pleuls am Zylinder eins den Schaden verursachte. Es lag ein kapitaler Motorschaden mit ca. 10.000€ Schadenhöhe vor.

Die Vollkaskoversicherung unseres Mandanten wurde über den Schadenfall informiert und beauftragte einen Gutachter mit der Besichtigung des Schadens. Der Gutachter stellte fest, dass der Schaden aufgrund des Wassereintritts durch die Pfütze entstand und das Fahrzeug nach dem Wasserschaden in der Werkstatt nicht ordnungsgemäß in Stand gesetzt wurde und lehnte eine Kostenübernahme ab.

Also wurde der Schadenfall nun der Versicherung der Werkstatt gemeldet. Diese lehnte den Schaden jedoch ebenfalls ab. Es wurde ein Gegengutachten erstellt, welches die einwandfreie Arbeit der Werkstatt bestätigte und verwies auf die Garantie des Autoherstellers.

Der Autohersteller verwies wiederum auf das Gutachten der Vollkaskoversicherung und verwies auf die Versicherung der Werkstatt.

Da alle Beteiligten die Schuld von sich wiesen, lief unser Mandant Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Im Auftrag unseres Mandanten suchten wir einen auf Motorschäden spezialisierten Gutachter, der ein für den Kunden unabhängiges Gutachten erstellte. Er konnte zweifelsfrei Nachweisen, dass beim durchfahren der Pfütze ein Schaden am Motor entstanden ist, welcher bei korrekter Reparatur mit ca. 4.000€ Aufwand hätte behoben werden könne.

Dieser Schaden wäre durch die Vollkaskodeckung versichert gewesen.

Wir überließen das Gutachten mit ausreichender Argumentation dem Vollkaskoversicherer und dem Haftpflichtversicherer der Werkstatt. Nach einigen Telefonaten mit den jeweiligen Abteilungsleitern der Schadenabteilungen und einigen harten Diskussionen konnten wir für unseren Mandanten endlich eine zufriedenstellende Lösung erreichen. Die beiden Versicherer einigten sich darauf, dass der Vollkaskoversicherer den Primärschaden von ca. 4.000€ übernimmt und der Haftpflichtversicherer der Werkstatt für die restlichen Kosten aufkommt. Die Kosten für das eigene Gutachten übernahmen beide Versicherer zur Hälfte.

Den Vorgang haben wir über 11 Monate begleitet. Unser Mandant war am Ende sehr froh, dass wir Ihm ein noch langwierigeres und kostenintensives Gerichtsverfahren erspart haben.

Tiefgarage unter Wasser

Unser Mandant, eine Bauträgerfirma aus NRW, plante den Bau eines Wohngebäudekomplexes mit 148 Eiheiten und entsprechender Tiefgarage in Köln.

Kurz vor Fertigstellung der Bauarbeiten, als nur noch einige Restarbeiten in der Tiefgarage zu erledigen waren, kam es auf Grund eines starken Gewitters zu einer vollständigen Überflutung in der Tiefgarage.

Das Wasser konnte durch Überlaufventil im Regenfallrohr in die Tiefgarage eindringen. Durch das offene Ventil im Regenfallrohr konnte so viel Wasser in die Tiefgarage laufen, dass diese ca. 30 cm hoch unter Wasser stand. Das Ventil war bereits vollständig montiert wurden und scheinbar später wieder geöffnet wurden.

Wir meldeten den Schaden der Bauleistungsversicherung unseres Mandanten. Diese lehnte die Schadenübernahme vorerst ab, da der Versicherer der Argumentation verfolgte, dass Gebäude sei bereits fertig gestellt und abgenommen. Somit läge auch kein Versicherungsschut mehr vor.

Gemeinsam mit unserem Mandanten konnten wir Nachweisen, dass die Arbeiten an der Tiefgarge noch nicht abgeschlosen waren und erzwangen eine wideraufnahme der Schadenbearbeitung.

Im nächsten Schritt lehnte der Versicherer die Leistung widerrum ab und verwies auf die Betriebshaftpflichtversicherung des Installateurs. Ihm wurde vorgewurfen das Ventil nicht korrekt installiert zu haben. Es konnte aber nachgewiesen werden, dass das Ventil ordnungsgemäß verbaut war und eine unbekannte Person das Ventil wieder geöffnet hatte, um wahrscheinlich Schmutzwasser zu entsorgen.

Erneute Gespräche mit der Schadenabteilung und Schilderungen unserseits führten dazu, dass die Schadenabteilung schlussendlich die Kostenübernahme für die Instandsetzung der Tiefgarage erteilte und auf Grundlage von Kostenvoranschlägen 30.000€ Budget zur Verfügung einräumte.

Da die Arbeiten jedoch weitaus aufwendiger waren, als vorerst angenommen, belief sich der Gesamtschaden auf rund 55.000 €.

Die entstanden Mehrkosten lehnte die Versicherung widerrum ab und berief sich auf mangelhafte Trocknungsarbeiten und mangelhafte Ausführung der Sanierung.

Nach weiteren Gesprächen mit der Schadensabteilung und Nachweis, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich erforderlich waren und Seitens unseres Mandanten kein Verschulden vorlag, wurden die vollständigen Kosten in Höhe von rund 55.000 € übernommen.

Beschädigtes Rolltor

Unser Mandant beschädigte mit einem Gabelstapler das Rolltor auf seinem Betriebsgelände.

Der Vermieter verlangte Schadenersatz in Höhe von rund 3.500 € für die Reparatur des Rolltores.

Wir meldeten den Schaden der Betriebshaftpflichtversicherung unseres Mandanten. Diese forderte das Datenblatt des Gabelstaplers an, mit welchem der Schaden verursacht wurde.

Bei der Durchsicht der Unterlagen stellte sich heraus, dass der Gabelstapler die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 0,4 km/h überschritt und somit nicht im Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen war. Daher lehnte die Schadenabteilung den Schaden ab.

Bei der Überprüfung der Schadenablehnung und nach Rücksprache mit unserem Mandanten stellte sich heraus, dass der Gabelstapler lediglich auf dem Betriebsgrundstück bewegt wird, welches für außenstehende Personen nicht zugänglich ist. Daher war der Gabelstapler doch über die Betriebshaftpflichtversicherung unseres Mandanten mitversichert. Die Schadenabteilung hatte jedoch versäumt die genaue Sachlage zu überprüfen.

Wir teilten dies der Schadenabteilung mit und der Schaden wurde in voller Höhe beglichen.

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