Wir empfehlen i.d.R. allen Organen von Kapital- oder Personengesellschaften, wie z.B. Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten, Beiräten, Prokuristen, leitenden Angestellten, Interimsmanager etc. den Abschluss einer D&O Versicherung, da diese Personen gemäß Gesetz für ihre Pflichtverletzungen während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit ihrem Privatvermögen haften.
Aber auch Verantwortungsträger von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen oder Körperschaften d.ö.R. sollten über die Notwendigkeit einer D&O Versicherung informiert sein.
Es gibt hier zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Häufig wird die D&O Versicherung von dem Unternehmen selbst abgeschlossen. Hier sind dann alle Organe die in dem Unternehmen tätig sind mitversichert.
Um selbst über den Versicherungsumfang und die Höhe der Versicherungssumme entscheiden zu können, ist es jedoch empfehlenswert, die zweite Möglichkeit in Betracht zu ziehen und eine persönliche D&O Versicherung abzuschließen. Nur so können Sie selbst entscheiden, welchen Umfang Ihre D&O Versicherung haben soll.
Hierbei kommt es immer auf den jeweiligen Tarif der Versicherer an.
Die D&O Versicherung von guten Versicherern enthält auf jeden Fall die folgenden Leistungen:
- Prüfung der Haftpflichtfrage
- Kosten der Abwehr unbegründeter Ansprüche, dabei ist darauf zu achten, dass auch Abwehrschutz bei Vorsatzvorwurf besteht
- freie Anwaltswahl
- Kosten des Versicherten sowie der Gegenseite
- notwendige Reisekosten des Rechtsanwalts und der versicherten Person/en
- Übernahme der Kosten auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls
- Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten
- Freistellung von Schadensersatzleistungen durch Schadensausgleich (gerichtlich und außergerichtlich), Vergleich oder Urteil
- keine Kürzung bei Innenansprüchen, wenn Kapitalbeteiligung der versicherten Person max. 50 %
- keine Anrechnung von Kapitalbeteiligungen Angehöriger versicherter Personen
- keine Kündigung im Insolvenzfall
- unbegrenzte Nachhaftung
- handeln zum Wohle des Unternehmens
Der Geschäftsführer eines großen Möbelherstellers möchte die drohende Insolvenz noch abwenden und nimmt daher einen Großauftrag zur Produktion von Möbeln entgegen. Damit die Möbel in ausreichender Stückzahl hergestellt werden können, bestellt der Geschäftsführer bei dem Lieferanten Holz im Wert von 150.000 €.
Nach einigen Wochen stellt sich heraus, dass die Insolvenz trotz des Großauftrages nicht mehr abgewendet werden kann. Der Insolvenzantrag wird gestellt.
Da der Insolvenzantrag jedoch zu spät gestellt wurde und der Geschäftsführer die drohende Pleite des Betriebes nicht einsehen wollte, erhält der Holzlieferant aus der Quote lediglich 1 % seiner Forderung. Für die restliche Summe haftet der Geschäftsführer persönlich, da ihm in diesem Fall ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Die D&O Versicherung des Geschäftsführers übernimmt den Schaden in Höhe von 100.000 €, da der Geschäftsführer am Beitrag sparen wollte, hatte er bei Abschluss des Vertrages nur eine Versicherungssumme von 100.000 € vereinbart. Die restliche Forderung in Höhe von 48.500 € muss der Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen begleichen.
Der in einer Baufirma angestellte Projektleiter wurde mit einem größeren Bauvorhaben beauftragt. Nach Kalkulation der Kosten machte er mit dem Auftraggeber einen Festpreis für den Bau aus.
Nachdem es bei den Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten Gründen immer wieder zu Verzögerungen kam, stellte sich nach Vollendung des Baus heraus, dass der Projektleiter sich um 2 Mio. € verkalkuliert hatte.
Die Baufirma verklagt den Projektleiter auf Schadensersatz, da er die möglichen Bauverzögerungen bei seiner Kostenkalkulation außer Acht gelassen hatte.
Zum Glück hatte der Projektleiter vor Beginn seiner Tätigkeit eine D&O Versicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen. Diese kam nach einem gerichtlichen Vergleich für die gesamten Schadenskosten in Höhe von 1,3 Mio € auf.
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