Zu den Aufgaben des Garten- und Landschaftsbauers gehören nicht nur das Pflanzen von Blumen, Sträuchern und Bäumen, sondern auch das Pflastern von Wegen und das Bauen von z.B. Treppen oder Sportplätzen.
Dabei müssen Sie nicht nur auf die Ästhetik achten, sondern auch auf das ökologische Zusammenspiel der einzelnen Pflanzen sowie auf die individuellen Licht- und Wasserbedürfnisse der Pflanzen, Bäume und Sträucher.
Trotz aller Achtsamkeit und Vorsicht kann es schnell mal passieren, dass ein Personen- und/ oder Sachschäden entsteht. Vor den finanziellen Folgen eines solchen Schadens schützt Sie die Betriebshaftpflichtversicherung für Garten- und Landschaftsbauer.
Um ein Angebot zu erhalten, klicken Sie auf „jetzt vergleichen“. Sie gelangen zu unserer Anfragemaske. Geben Sie dort Ihre Daten ein. Einer unserer geschulten Mitarbeiter wird Ihnen umgehend ein Angebot berechnen. Dieser Service ist für Sie selbstverständlich absolut kostenlos und unverbindlich.
Die Versicherungssummen zur Betriebshaftpflichtversicherung Garten- und Landschaftsbauer liegen in der Regel zwischen 1 Mio. und 5. Mio. €. Je nach Versicherungsgesellschaft können auch höhere Deckungssummen gewählt werden.
Generell lässt sich jedoch nicht sagen, welche Versicherungssumme empfehlenswert ist. Sie sollten bei der Wahl der Deckungssumme auf Ihr individuelles Risiko achten, das heißt werden große Projekte mit einer hohen Schadenwahrscheinlichkeit durchgeführt, sollte die Versicherungssumme eher höher angesetzt werden.
Ob Sie eine generelle Selbstbeteiligung einschließen möchten liegt ganz an Ihnen. Natürlich verringert der Einschluss einer Selbstbeteiligung den zu zahlenden Beitrag, jedoch sollte man sich darüber im Klaren sein, ob die Selbstbeteiligung im Schadenfall tatsächlich geleistet werden kann, oder ob ein vereinbarter Selbstbehalt das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt. Die Selbstbeteiligungen sind je nach Versicherer zwischen 150 und 5.000 € wählbar.
Um Rückfragen zu vermeiden und die Zusendung des Angebots zu beschleunigen ist es wichtig, dass wir die folgenden Informationen von Ihnen erhalten:
- Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung (welche Arbeiten werden ausgeführt, werden auch Arbeiten im Ausland verrichtet?)
- Besitzt die Firma eigene selbstfahrende nicht versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen oder werden Arbeitsmaschinen geliehen. Bei geliehenen Arbeitsmaschinen ist die Angabe des Bruttojahresmietwertes unbedingt erforderlich, da die Mitversicherung bei einigen Versicherern auf eine bestimmte Summe begrenzt ist.
- Die Angabe über Anzahl der Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie die Angabe der Lohn- und Gehaltssumme ist dringend erforderlich.
- Die Angabe über den Bruttojahresumsatz wird ebenfalls benötigt
- Die Angabe über die gewünschte Versicherungssumme und die gewünschte Selbstbeteiligung ist sinnvoll, damit ein entsprechendes Versicherungsangebot erstellt werden kann.
Sollten diese Informationen nicht explizit in der Anfragemaske abgefragt werden, können Sie diese in dem Feld „Bemerkungen“ ergänzen.
Tätigkeitsschäden
Tätigkeitsschäden (auch Bearbeitungsschäden genannt) sind Schäden, die aus der reinen Tätigkeit des Unternehmens heraus entstehen (unternehmerisches Risiko). Diese Schäden sind in vielen Versicherungsbedingungen begrenzt und teilweise sogar ausgeschlossen. Sie sollten darauf achten, dass die Tätigkeitsschäden in Ihrem Vertrag in ausreichender Höhe mitversichert sind.
Selbstfahrende und nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen
In der Regel sind selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, sofern die Maschinen nicht zulassungspflichtig sind. Schäden die sich aus der Arbeit mit diesen Maschinen ergeben, sind mitversichert, egal ob die Maschinen dem Betrieb gehören oder geliehen sind. Sollten jedoch während der Tätigkeit Schäden an geliehenen Maschinen eintreten sind diese nur selten mitversichert. Daher sollten Sie darauf achten, dass Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für Abbruchbetriebe Schäden an geliehenen Arbeitsmaschinen mitversichert.
Planerische Tätigkeiten
Sofern Sie auch Garten- und Landschaftsplanungen durchführen, sollten Sie darauf achten, dass Schäden aus dieser Tätigkeit heraus mitversichert sind. Bei vielen Gesellschaften sind diese Tätigkeiten nicht im Versicherungsschutz integriert. Eventuell ist es sinnvoll für diese Tätigkeiten einen gesonderten Versicherungsschutz abzuschließen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob diese Tätigkeiten in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung für Garten- und Landschaftsbauer mitversichert sind, fragen Sie einen unserer Mitarbeiter, dieser wird Ihnen gerne weiterhelfen.
Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
Häufig ist die Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln in der Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung ausgeschlossen. Bei Ihrem Versicherungsschutz sollten Sie darauf achten, dass Umweltschäden, die infolge dieser Mittel eintreten, mitversichert sind oder einen gesonderten Versicherungsschutz bei Verwendung dieser Mittel abschließen.
Ihr Azubi hat im Garten Ihrer Kunden versehentlich giftige Pflanzen angepflanzt, da er diese Art mit einer anderen ungiftigen Art verwechselt hat. Das Kleinkind Ihrer Kunden isst in einem unbeaufsichtigten Moment von der Pflanze. Wenig später wird es mit einer Vergiftung ins Krankenhaus eingeliefert. Sie werden für den Schaden haftpflichtig gemacht und müssen für die Krankenhauskosten aufkommen.
Ein GALA-BAU Betrieb soll im Garten eines Kunden ein Teich anlegen. Da die Einfahrt in den Garten sehr eng ist, helfen Sie einem Ihrer Mitarbeiter den Bagger zur Aushebung des Teiches durch die Einfahrt zu rangieren. Ihr Mitarbeiter rutscht versehentlich von der Bremse und beschädigt die Hauswand Ihres Kunden. Ein Statiker wird gerufen, um festzustellen, ob das Haus durch diese Beschädigung einsturzgefährdet ist. Sie müssen für die Feststellung des Schadens sowie die Reparaturkosten aufkommen.
Reine Vermögensschäden sind in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Jedoch sind Vermögensschäden abgedeckt, die in Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für Heilbehandlungen und Rentenzahlungen.
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