Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für Abbruchunternehmen aufgrund der hohen Schadenwahrscheinlichkeit, die sich allein aus der Tätigkeit heraus ergibt, unverzichtbar.
Umso ärgerlicher ist es für Sie als Inhaber eines Abbruchunternehmen, dass es nur noch eine kleine Auswahl an Versicherern gibt, die dieses Risiko überhaupt absichern. Wenn zusätzlich die Abbrucharbeiten auch noch mit Sprengungen durchgeführt werden, schrumpft die Auswahl noch weiter.
Wir als unabhängiger Versicherungsmakler sind darauf spezialisiert, in Abstimmung mit Ihnen und den Versicherern ein individuelles Deckungskonzept für Ihre Firma zu entwickeln, um Ihren Betrieb vor den finanziellen Gefahren eines Personen- und/ oder Sachschadens zu schützen.
Um ein Angebot zur Betriebshaftpflichtversicherung für Abbruchunternehmen zu erhalten, klicken Sie auf „jetzt vergleichen“ geben Sie dort in der Anfragemaske Ihre Daten ein. Unter „Bemerkung“ können Sie eine genaue Tätigkeitsbeschreibung abgeben. Sobald Sie die Anfrage abgeschickt haben, wird Ihnen einer unserer Spezialisten ein Angebot erstellen und per Email zukommen lassen. Dieser Service ist für Sie selbstverständlich absolut kostenlos und unverbindlich.
Radiusklausel
Die Radiusklausel besagt, dass bei Abbruch- und Einreißarbeiten für Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen Radius der halben bzw. vollen Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, kein Versicherungsschutz besteht bzw. der Versicherungsschutz begrenzt ist. Sie sollten darauf achten, dass in den Versicherungsbedingungen die Radiusklausel nicht integriert ist, bzw. die Begrenzung des Versicherungsschutzes eine ausreichende Höhe enthält.
Tätigkeitsschäden
Tätigkeitsschäden (auch Bearbeitungsschäden genannt) sind Schäden, die aus der reinen Tätigkeit des Unternehmens heraus entstehen (unternehmerisches Risiko). Diese Schäden sind in vielen Versicherungsbedingungen begrenzt und teilweise sogar ausgeschlossen. Sie sollten darauf achten, dass die Tätigkeitsschäden in Ihrem Vertrag in ausreichender Höhe mitversichert sind.
Selbstfahrende und nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen
In der Regel sind selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, sofern die Maschinen nicht zulassungspflichtig sind. Schäden die sich aus der Arbeit mit diesen Maschinen ergeben, sind mitversichert, egal ob die Maschinen dem Betrieb gehören oder geliehen sind. Sollten jedoch während der Tätigkeit Schäden an geliehenen Maschinen eintreten sind diese nur selten mitversichert. Daher sollten Sie darauf achten, dass Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für Abbruchbetriebe Schäden an geliehenen Arbeitsmaschinen mitversichert.
Asbestschäden
Bei einigen Versicherern sind die Ersatzleistungen für Asbestschäden begrenzt oder sogar ausgeschlossen. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für Abbruchunternehmen Asbestschäden mit einer angemessenen Versicherungssumme abdeckt und die Selbstbeteiligung bei Asbestschäden im Rahmen des Bezahlbaren für Ihr Unternehmen bleibt.
Da es sich bei der Betriebshaftpflicht Abbruchbetriebe versicherungstechnisch um ein hohes Risiko handelt, ist es wichtig, dass wir alle zur Angebotsberechnung erforderlichen Informationen erhalten. Anhand der Informationen beurteilen die Versicherer das individuelle Risiko des einzelnen Unternehmens und kalkulieren anhand dessen den Beitrag.
Zur Beitragskalkulation werden die folgenden Informationen unbedingt benötigt:
- Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung (werden ganze Gebäude eingerissen oder nur Teilabrisse durchgeführt, werden Sprengungen durchgeführt, wie genau werden die Arbeiten ausgeführt).
- Besitzt die Firma eigene selbstfahrende nicht versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen oder werden Arbeitsmaschinen geliehen. Bei geliehenen Arbeitsmaschinen ist die Angabe des Bruttojahresmietwertes unbedingt erforderlich, da die Mitversicherung bei einigen Versicherern auf eine bestimmte Summe begrenzt ist.
- Wie wird der Schutt abtransportiert? Wie wird kontaminierter Schutt (z.B. Asbest) abtransportiert?
- Die Anzahl der Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie die Angabe der Lohn- und Gehaltssumme ist dringend erforderlich.
- Die Angabe über den Bruttojahresumsatz wird ebenfalls benötigt
- Die Angabe über die gewünschte Versicherungssumme und die gewünschte Selbstbeteiligung ist sinnvoll, damit ein entsprechendes Versicherungsangebot erstellt werden kann.
Bei Abbruch-Arbeiten wird ein Passant durch herabstürzende Schuttteile am Kopf getroffen. Er wird schwer verletzt und bleibt vermutlich für den Rest seines Lebens berufsunfähig. Sie werden für den entstandenen Personenschaden haftpflichtig gemacht und müssen dem Geschädigten eine lebenslange Rente zahlen. Sollte die Versicherungssumme Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichen, müssen Sie mit Ihrem Privatvermögen haften.
Bei Sprengarbeiten wird aufgrund einer Fehlberechnung zu viel Sprengstoff verwendet. Es entsteht eine große Druckwelle, die die umliegenden Gebäude beschädigt. Der entstandene Sachschaden beläuft sich auf mehrere hunderttausend Euro. Ihre Betriebshaftpflichtversicherung prüft, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und begleicht den Schaden in voller Höhe.
In der Betriebshaftpflichtversicherung Abbruchunternehmen sind erweiterte Vermögensschäden mitversichert. Wenn z.B. ein Personenschaden infolge von Abrissarbeiten ergibt, kann daraus ein laufender Vermögensschaden entstehen. In der Regel handelt es sich dabei um laufende Renten, weil der betroffene nicht mehr arbeiten kann oder z.B. um Kosten für Heilbehandlungen.
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